9+3-Abschluss (Mittlerer Bildungsabschluss)
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Erreichen des mittleren Bildungsabschlusses ist der bestandene Hauptschulabschluss.
Abschluss
Durch das Bestehen der Berufschulabschlussprüfung und der praktischen Gesellenprüfung kann bei gutem Ergebnis der mittlere Bildungsabschluss erreicht werden. Dieser wird auf Antrag als 9+3-Abschluss beim Erreichen der notwendigen Durchschnittsnote anerkannt.
Zuständigkeit
Zuständig für die Bestätigung des gleichwertigen Bildungsstandes ist die zuletzt besuchte berufliche Schule.
Die Bestätigung ist schriftlich unter Vorlage des Hauptschulzeugnisses (ggf. des Realschulzeugnisses oder des Fremdsprachenzertifikates) und des Gesellenprüfungszeugnisses zu beantragen.
Bei Antragstellung vor der Berufsschulprüfung ist mit dem Antrag das Hauptschulzeugnis (oder ggf. das Fremdsprachenzertifikat) im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Die Bescheinigung über das Bestehen bzw. das Gesellenprüfungszeugnis der Kammern ist im Original bzw. als beglaubigte Kopie nachzureichen.
Bestätigung des Erwerbs
Die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes erfolgt in Form einer Bestätigung.
Berechtigung
Der Erwerb der Fachschulreife über “9+3” eröffnet den Zugang zu Schulen und Ausbildungsgängen, die den Mittleren Bildungsabschluss voraussetzen.
Einschränkung: Der direkte Zugang zu den beruflichen Gymnasien bzw. zur Technischen Oberschule oder Wirtschaftsoberschule ist nicht möglich. Absolventinnen und Absolventen des „9+3“- Modells können über eine Aufnahmeprüfung zur Berufsoberschule zugelassen werden.
(Quelle: Schule in Baden-Württemberg, Stand 2013).
Der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) kann nach zwei möglichen Regelungen (bundesweite Regelung oder Baden-Württemberg-Regelungen) erreicht werden.
Bundesweite Regelung
Erwerb eines Mittleren Bildungsabschlusses nach Abschluss der Berufsausbildung
(Bundesweit gültige Regelung gemäß Beschluss der KMK 1.7.1979)
Den Hauptschüler/innen wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Berufsschule muss erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis in den maßgebenden Fächern (alle Fächer mit Ausnahme von Religionslehre/Ethik und Sport) ein Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht sein.
Eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren muss erfolgreich abgeschlossen sein (eine schulische Vollzeitausbildung von mindestens zwei Jahren, die zu einem Berufsabschluss führt, ist gleichgestellt).
Hinreichende Fremdsprachenkenntnisse sind vom/von Bewerber/in nachgewiesen durch:
- einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht in aufeinander folgenden Klassenstufen; abgeschlossen mindestens mit der Note “ausreichend”. (nachgewiesen durch das Hauptschulabschlusszeugnis oder Realschulzeugnis der Klasse 9) oder
- die Note “ausreichend” in einer (Fremdsprachen-)Prüfung, deren Anforderungen einen fünfjährigen Fremdsprachenunterricht voraussetzt. (Schulfremdenprüfung in der Hauptschule) oder
- die Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates, auf dessen Grundlage sich entsprechende Sprachkenntnisse feststellen lassen.
Baden-Württemberg-Regelung
Erwerb eines Mittleren Bildungsabschlusses mit “9plus3” (zusätzliche Regelung in Baden-Württemberg)
Den Hauptschüler/innen wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt, wenn bei gleichgewichtiger Wertung eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erreicht wird. Der Durchschnitt ist zu bilden aus dem:
Hauptschulabschlusszeugnis
- der Haupt- oder Werkrealschule oder
- Zeugnis über einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Berufsvorbereitungsjahr) oder
- Abschlusszeugnis eines auf den Hauptschulabschluss aufbauenden vollzeitschulischen Bildungsgangs (Zeugnis des Berufseinstiegsjahres BEJ)
und
Berufsschulabschlusszeugnis
und
Zeugnis der Handwerkskammer/Industrie- und Handelskammer für die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren (Gesellenbrief/Facharbeiterbrief).
Hauptschulabschlusszeugnis
Maßgebend ist der im Hauptschulabschlusszeugnis ausgewiesene Durchschnitt der Gesamtleistungen (Dezimalnote). Bei Absolvent/innen des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufseinstiegsjahres gilt der Durchschnitt aller Noten des Abschlusszeugnisses und der Zusatzprüfung.
In der Fremdsprache muss sich der/die Schüler/in der Prüfung unterzogen haben.
Anmerkung:
Der Abschluss des BVJ-KoopFS (Berufsvorbereitungsjahr in Kooperation mit einer Förderschule) enthält keine Fremdsprachenprüfung und ist daher hier ausgeschlossen.
Für Absolvent/innen der Hauptschule der Jahrgänge 1983⁄84 oder früher gelten besondere Regelungen zur Fremdsprachenprüfung und Berechnung der Durchschnittsnote.
Berufsschulabschlusszeugnis
Maßgebend ist die Durchschnittsnote (Dezimalnote), die im Abschlusszeugnis ausgewiesen ist. Die Berechnung erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen.
Zeugnis für die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Aus den Noten in der Kenntnisprüfung (theoretische Fächer) und in der Fertigkeitsprüfung (praktitsche bzw. mündliche Prüfung) wird ein Notendurchschnitt gebildet.
Besuch beruflicher Vollzeitschulen
Soll der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsabschluss an einer öffentlichen oder als Ersatzschule anerkannten beruflichen Vollzeitschule (die in einer Regelausbildungszeit von 2 bzw. 3 Jahren einen Berufsabschluss vermittelt) erworben werden, tritt an die Stelle der o.g. Zeugnisse das Abschlusszeugnis der Vollzeitschule.
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Ansprechpartner 9+3-Abschluss
Armin Rudolf
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E-Mail
armin.rudolf@gsdonau.de